Allgemeine Vertragsbestimmungen AVB
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Gastaufnahme im WIROtel Warnemünde (AVB-Gast WIROtel Warnemünde)
Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind Inhalt des zwischen Ihnen (im Folgenden als „Gast“ bezeichnet) und der WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH, Lange Straße 38, 18055 Rostock (im Folgenden als „WIRO“ bezeichnet) zustande gekommenen Gastaufnahmevertrages über die mietweise Zimmerüberlassung zur Beherbergung. Die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften werden damit ergänzt.
§ 1
Vertragsabschluss, Vertragspartner, Minderjährige, Widerruf
Der Gastaufnahmevertrag kann wie folgt zwischen der WIRO und dem volljährigen
Gast zustande kommen:
Anfrage telefonisch, per E-Mail, oder per Post:
Der Gast kann per Telefon, Post oder E-Mail eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Gastaufnahmevertrages an die WIRO stellen.
Nach Prüfung der Verfügbarkeit der Zimmer im vom Gast angefragten Zeitraum lässt die WIRO dem Gast ein verbindliches Angebot in Textform (z. B. per E-Mail, oder Brief) über den Abschluss des Gastaufnahmevertrages mitsamt dieser AVB in dem vom Gast zuvor ausgewählten Zeitraum und Zimmer zukommen. Für die Annahme durch Anzahlung/Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs bei der WIRO maßgeblich. Nimmt der Gast das Angebot der WIRO nicht innerhalb der vorgenannten Frist an, so ist die WIRO nicht mehr an ihr Angebot gebunden und kann wieder frei über das angebotene Zimmer im vom Gast gewünschten Zeitraum verfügen. Hierauf weist die WIRO den Gast in ihrem Angebot erneut gesondert hin.
Buchungen mündlich vor Ort im WIROtel Warnemünde:
Nimmt der Gast die Buchung persönlich im WIROtel Warnemünde vor (Angebot), kommt der Gastaufnahmevertrag durch die verbindliche mündliche Bestätigung der Buchung (Annahme) durch die Mitarbeiter der WIRO zustande.
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen werden Vertragsinhalt, sofern der Gast bei der Buchung die Möglichkeit hatte, hiervon in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (z. B. Aushang, Auslage im WIROtel Warnemünde). Hierzu kann die WIRO verlangen, dass der Gast diesen Belegungsbedingungen schriftlich zustimmt oder ein schriftliches Buchungsformular ausfüllt
Bei Zimmer-Buchung im elektronischen Geschäftsverkehr (ohne individuelle Kommunikation) über das WIRO-Buchungsportal (www.wiro.de/WIROtel-warnemuende externer Link) gilt:
Im WIRO-Buchungsportal wird dem Gast der Ablauf der elektronischen Buchung erläutert. Insbesondere steht ihm zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Online-Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung im WIRO-Buchungsportal erläutert wird. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen sind angegeben.
Sofern die WIRO den Vertragstext nach Vertragsschluss speichert, wird der Gast darüber und über die Möglichkeit des späteren Abrufs des Vertragstextes unterrichtet.
Mit Bestätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Gast der WIRO den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an.
Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
Die Übermittlung des Vertragsangebotes des Gastes durch Bestätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Gastes auf Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages entsprechend seiner Angaben im Buchungsportal.
Die WIRO kann vielmehr das Angebot des Gastes auf Abschluss des Gastaufnahmevertrages prüfen und entscheiden, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Erst mit Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast kommt der Gastaufnahmevertrag zustande.
Erfolgt die Buchungsbestätigung jedoch sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Gastaufnahmevertrag mit der Darstellung dieser Buchungsbestätigung zustande.
In diesem Fall bedarf es keiner Eingangsbestätigung nach Buchstabe d) oben, soweit dem Gast die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Gastaufnahmevertrages ist allerdings nicht davon abhängig, dass der Gast diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
Die WIRO weist den Gast darauf hin, dass bei sämtlichen Arten des Vertragsschlusses (siehe Nr. 1 zuvor) aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht nach Vertragsabschluss besteht.
Eine auf Minderjährige/Jugendliche zugeschnittene besondere Betreuung bietet das WIROtel Warnemünde nicht an. Daher wird der Aufenthalt im WIROtel Warnemünde Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Personen, die das Sorgerecht für ein Kind haben – grundsätzlich die Eltern oder ein Vormund, nicht hingegen Geschwister, Verwandte, Lebenspartner etc.) oder einer erziehungsbeauftragten Person (jede Person ab 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut), gestattet.
Die Aufsichtspflicht über die Minderjährigen obliegt in der gesamten Einrichtung ausschließlich der vorgenannten Personen, d. h., von der Leistungspflicht der WIRO aus dem Gastaufnahmevertrag ist nicht die Übernahme der Aufsichtspflicht umfasst.
§ 2
Vertragsgegenstand, Zimmerübergabe und Zimmerrückgabe
Mit Abschluss des Gastaufnahmevertrages ist die WIRO verpflichtet, dem Gast im gebuchten Zeitraum das/die gemäß Buchungsbestätigung/Angebot genannte/n Zimmer mietweise zu Beherbergungszwecken bereitzustellen.
Der Gast hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines bestimmten Zimmers oder eine bestimmte Lage des Zimmers.
Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten bzw. geltenden Preis für das/die bestellte/n und von der WIRO bereitgehaltene/n Zimmer sowie von ihm in Anspruch genommenen weiteren Nebenleistungen zu zahlen, siehe § 3.
Eine Unter- oder Weitervermietung des Vertragsgegenstandes sowie eine Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der WIRO. Das Sonderkündigungsrecht des Gastes nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt nicht, falls die WIRO die Zustimmung zur Untervermietung wegen eines in der Person des Untermieters liegenden oder aus einem sonstigen für die
WIRO wichtigen Grund verweigert.
Der Gast kann das Zimmer am vereinbarten Anreisetag ab 15:00 Uhr beziehen, in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr über einen Self Check-In. Am Abreisetag ist das Zimmer bis 10:00 Uhr bzw. bei gebuchtem Late-Check-Out bis 12:00 Uhr zu räumen.
Gibt der Gast das Zimmer am Abreisetag vertragswidrig erst ab 10:00:01 Uhr bzw. bei gebuchtem Late-Check-Out erst ab 12:00:01 Uhr zurück, steht der WIRO bei Rückgabe bis 15:00 Uhr eine pauschalierte Nutzungsentschädigung in Höhe von 50 % des vereinbarten Übernachtungspreises für eine Nacht und ab 18:00 Uhr bis 23:59:59 Uhr des Abreisetages 100 % des vereinbarten Übernachtungspreises für eine Nacht zu.
F-OW-25/2025-1 Seite 4 von 11 Dem Gast ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung auf Seiten der WIRO durch die verspätete Rückgabe des Zimmers überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die vorstehende pauschalierte Nutzungsentschädigung entstanden ist. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Gast nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu zahlen.
Wenn der Gast das Zimmer ab 00:00 Uhr des auf den Abreisetag folgenden Tages noch immer nicht zurückgegeben hat, richtet sich der Entschädigungsanspruch der WIRO nach § 546 a BGB.
Setzt der Gast den Gebrauch des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Beherbergungszeit fort, so gilt der Gastaufnahmevertrag nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Der Gast ist vielmehr zur Räumung und Herausgabe des/der Zimmer an die WIRO verpflichtet. Dem Gast steht es hingegen frei, der WIRO ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages zu unterbreiten.
§ 3
Preise, Zahlung
Die zwischen der WIRO und dem Gast vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
Wie aus den Preisangaben auf www.wiro.de/wirotel-warnemuende ersichtlich, wird ein Preisrabatt:
Auszubildenden und Studenten gegen Nachweis, dass diese während der Buchungszeit einer Berufsausbildung oder einem Studium in Rostock nachgehen, außerhalb der Semester- und Berufsschulferien Mecklenburg-Vorpommerns von Sonntag bis Freitag,
Sportgruppen ab mindestens 4 Personen und Gruppen ab mindestens 10 Personen und nach Verfügbarkeit gewährt.
Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen und Erbringen der Nachweise gilt der rabattierte Preis im zuvor definierten Zeitraum – siehe a) und b) – als zwischen der WIRO und dem Gast der einschlägigen vorgenannten Nutzergruppe als vereinbart. Die WIRO unterstützt mit diesen rabattierten Preisen die typischerweise weniger leistungsfähigen Azubis, Studenten und Sportler und Gruppen, Firmen und Veranstaltungen.
Im vereinbarten Übernachtungspreis enthalten sind sämtliche Nebenkosten u. a. für Heizung, Müllentsorgung, Fernsehempfang, Wasser, Strom, WLAN, Endreinigung.
Nicht im Preis enthalten sind lokale Abgaben wie z. B. die lokale Kurtaxe, welche vom Gast und den ggf. weiteren Mitreisenden entsprechend der jeweils festgelegten Höhe aus der Kurabgabesatzung der Hansestadt Rostock zu entrichten ist und in der Rechnung/Buchungsbestätigung zusätzlich gesondert ausgewiesen ist.
Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst.
Zusätzliche Kosten können für Handtücher, Bettwäsche und Zusatzreinigungen anfallen. Sofern ein Stellplatz benötigt wird, kann dieser gegen Entgelt vor Ort angemietet werden.
Zahlungen des Gastes, insbesondere solche aus dem Ausland, sind kostenfrei an die WIRO zu leisten.
Mit Zugang der Buchungsbestätigung nebst Rechnung an den Gast wird die Zahlung, deren Höhe sich aus der Buchungsbestätigung ergibt, entsprechend des auf der Buchungsbestätigung angegebenen Zahlungszieles fällig.
Der Schlüssel für den Nutzer wird erst ausgehändigt, wenn der Übernachtungspreis fristgemäß und vollständig entrichtet wurde (siehe § 8).
Erbringt der Gast die vereinbarte Zahlung trotz Mahnung mit Fristsetzung durch die WIRO nicht oder nicht vollständig, so ist die WIRO berechtigt, vom Gastaufnahmevertrag zurückzutreten und dem Gast die Rücktrittsgebühren gemäß § 4 dieser Vertragsbedingungen aufzuerlegen.
§ 4
Kündigung, Rücktritt, Nichterscheinen des Gastes
Da der Gastaufnahmevertrag für den vereinbarten bzw. in der Buchungsbestätigung bestimmten Zeitraum abgeschlossen wird, besteht ein allgemeines Kündigungsoder Rücktrittsrecht des Gastes nicht. Siehe hierzu auch die Regelung in § 1 Nr. 2, wo darauf hingewiesen wird, dass auch ein Widerrufsrecht nach Vertragsschluss
nicht besteht.
Zwar ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen, jedoch berührt dies das Recht beider Parteien, den Vertrag außerordentlich fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, nicht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende nicht zugemutet werden kann.
Ein solches außerordentliches fristloses Kündigungsrecht besteht für die WIRO insbesondere in dem Fall, dass der Gast und/oder Mitreisende trotz Abmahnung gegen Bestimmungen des Gastaufnahmevertrages einschließlich dieser AVB und der Hausordnung verstößt/verstoßen.
Im Übrigen gelten für die fristlose Kündigung die gesetzlichen Vorschriften.
Jede Kündigung des Vertragsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen.
Die WIRO räumt dem Gast ein vertragliches Rücktrittsrecht ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein.
Im Falle des Rücktritts des Gastes von der Buchung hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Stornierungen ab drei Tagen vor Anreise, oder höherer Gewalt, eines Bettes im Rahmen des Rabattierten Preises bei Auszubildenden und Studenten werden in Höhe von 100% des reservierten Aufenthaltes berechnet.
Das Hotel räumt dem Gast ein Rücktrittsrecht durch eine schriftliche Rücktrittserklärung gegenüber der WIRO ein, entweder per:
E-Mail an:
ahoi@WIRO.dePost an:
WIRO Wohnen in Rostock
Wohnungsgesellschaft mbH
WIROtel Warnemünde
Am Bahnhof 3a
18119 Rostock
wobei für die Rechtzeitigkeit der schriftlichen Rücktrittserklärung der Zugang bei der WIRO unter einem der zuvor genannten Kommunikationskanäle maßgeblich ist.
Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, Eine Entschädigung in Höhe von mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen zu zahlen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
Das unter Ziffer 3.2 eingeräumte vertragliche Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Gast nicht bis zu dem vorgenannten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber der WIRO schriftlich ausübt.
Wenn der Gast vom vorgenannten Rücktrittsrecht nicht oder nicht fristgemäß Gebrauch macht, kann er sich nicht mehr rechtswirksam vom Gastaufnahmevertrag lösen. Die WIRO kann dann im Fall einer „Stornierung“ nach Ablauf der o. g. Frist bzw. bei Nichterscheinen des Gastes den vertraglich vereinbarten Zimmerpreis dem Gast in Rechnung stellen, von dem entsprechend § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile abzuziehen sind, welche die WIRO aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
Zwar handelt es sich hier um eine mietvertragliche Überlassung, dennoch wird dem Gast der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung dringend empfohlen.
§ 5
Rücktrittsrecht bei höherer Gewalt
Die WIRO ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, falls höhere Gewalt oder andere von der WIRO nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
§ 6
Pflichten des Gastes, insbesondere Einhaltung der Hausordnung, Rauchverbot,
(Haus-)Tiere
Der Gast und seine ggf. Mitreisenden haben die Hausordnung, welche Bestandteil des Gastaufnahmevertrages ist, einzuhalten, sofern diese dem Gast bei Vertragsschluss übergeben oder übersandt wurde oder er auf sonstige zumutbare Weise ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen konnte (z. B. Aushang im WIROtel Warnemünde).
Die WIRO ist berechtigt, die bestehende Hausordnung zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich wird. Die WIRO wird den Gast hiervon in Kenntnis setzen. Ein Nutzungsrecht besteht nur innerhalb der Grenzen der jeweils geltenden Hausordnung.
Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer sind im gesamten Haus grundsätzlich nicht gestattet. Sollte die WIRO feststellen, dass insbesondere das Rauchverbot nicht eingehalten wurde, wird sie aufgrund des zusätzlichen erhöhten Reinigungsaufwands pauschal 150,00 Euro in Rechnung stellen.
Das Halten und Mitbringen von (Haus-)Tieren jeder Art ist nicht gestattet.
Bringt der Gast/Kunde trotz vorstehenden Verbots Tiere mit, so ist das WIROtel Warnemünde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
(Der Vergütungsanspruch des WIROtels Warnemünde bleibt im Falle der Kündigung in voller Höhe bestehen)
Der Gast und seine ggf. Mitreisenden haben die Unterkunft einschließlich Inventar samt Anlagen und Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Sie haben für eine ordnungsgemäße Lüftung und Heizung der Räume zu sorgen. Im überlassenen Zimmer dürfen keine Brenn- und Giftstoffe, Säuren, größere Mengen von
verderblichen Abfällen u. ä. lagern.
Der Gast haftet der WIRO für alle Schäden, welche durch eine über den vereinbarten Nutzungszweck und -umfang hinausgehende Nutzung des Objektes entstehen.
Ferner haftet er für Beschädigungen/Verschlechterungen des Vertragsgegenstandes und dessen Ausstattung, die durch ihn oder einen Mitreisenden/Besucher schuldhaft verursacht werden.
Wenn der Gast das Zimmer ab 00:00 Uhr des auf den Abreisetag folgenden Tages noch immer nicht Dem Gast obliegt der Beweis, dass ein Verschulden seinerseits oder der ihn begleitenden Personen bei der Entstehung von Schäden am Objekt während seines Aufenthaltes nicht vorgelegen hat. Der anmeldende Gast haftet persönlich für alle Mitreisenden.
Kommt der Gast seiner Schadensbeseitigungspflicht nicht unverzüglich nach, so darf die WIRO nach Mahnung und angemessener Fristsetzung die Schadensbeseitigung auf Kosten des Gastes vornehmen lassen bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Bei Gefahr im Verzug sind eine Mahnung und Fristsetzung nicht erforderlich.
Beim Verlassen des Zimmers sind sämtliche Fenster und Türen zu schließen und alle elektrischen Geräte und Anlagen einschließlich Beleuchtung abzuschalten.
Bei Abreise ist das Zimmer in einem aufgeräumten Zustand mit dem kompletten bei der Übernahme vorhandenen Inventar schadenfrei zu hinterlassen. Fehlendes oder beschädigtes Inventar wird dem Nutzer in Rechnung gestellt.
§ 7
Zugang zum Zimmer für die WIRO
Die WIRO darf das Zimmer zur Zustandsprüfung und aus anderen wichtigen Gründen nach vorheriger Ankündigung besichtigen. Ist Gefahr im Verzug, entfällt die Ankündigungspflicht.
§ 8
Schlüsselübergabe
Die Schlüsselübergabe erfolgt an der Rezeption vor Ort oder am Self Check In Desk.
Bei Anreise sind von folgenden Nutzergruppen Nachweise entsprechend nachfolgender Aufstellung obligatorisch vorzulegen:
Auszubildende/Studenten: Ausbildungsvertrag/Studienbescheinigung
Der Schlüssel wird erst dann ausgehändigt, wenn die Zahlung fristgemäß und vollständig entrichtet wurde (siehe § 3).
§ 9
Verlust von Schlüsseln/Zutrittskarten/Vorhangschlössern
Bei Verlust von Schlüsseln/Zutrittskarten/Vorhangschlössern ist die WIRO unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verlustes des Kühlschrankfachschlüssels oder des Vorhangschlosses wird die Kaution einbehalten. Im Falle des Verlustes des Zimmerchips wird ein Schadensersatz in Höhe von 20,00 Euro geltend gemacht.
§ 10
Haftung und Haftungsbeschränkungen, Abstellen von Fahrzeugen, Verjährung
Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Gastes aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der WIRO, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Gastaufnahmevertrages notwendig ist.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die WIRO nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Gastes aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der WIRO, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
Die Gastwirthaftung der WIRO nach den §§ 701 ff. BGB bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
Sofern dem Gast ein Schließfach und / oder ein Kühlschrankfach zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch ausdrücklich kein Verwahrungsvertrag zustande. Der Gast hat das Schließfach und / oder das Kühlschrankfach bei Abreise vollständig zu entleeren. Nach Abreise des Gastes darf die WIRO verschlossene Fächer öffnen
und die darin befindlichen Gegenstände zu den Fundsachen geben, bei verdorbenen Lebensmitteln diese zu entsorgen.
Sofern dem Gast ein Stellplatz auf dem unbewachten Parkplatz des WIROtels – auch gegen Entgelt – zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zu Stande, eine Bewachungspflicht wird ausdrücklich nicht übernommen. Insbesondere haftet die WIRO in diesen Fällen nicht für den Verlust, die Beschädigung oder Zerstörung von Fahrzeugen (wozu insbesondere auch Motorräder und Fahrräder gehören), für Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind oder für lebende Tiere. Dem Gast ist es überlassen, sich gegen alle Gefahren und Risiken selbst ausreichend zu versichern. Der vorgenannte Haftungsausschluss bei einem Verschul- den der WIRO, ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen gilt entsprechend.
Der Parkplatz steht dem Gast, bei vorhandener Kapazität, am Anreisetag ab 15:00 Uhr kostenpflichtig zur Verfügung. Am Abreisetag hat der Gast den zur Verfügung gestellten Parkplatz bis 12:00 Uhr und bei gebuchtem Late-Check-Out bis 16:00 Uhr zu räumen. Gibt der Gast den zur Verfügung gestellten Parkplatz am Abreisetag vertragswidrig erst ab 12:00:01 Uhr bzw. bei gebuchtem Late-Check-Out ab 16:00:01 Uhr zurück, so richtet sich der Entschädigungsanspruch der WIRO bei verspäteter Rückgabe für die Dauer der Vorenthaltung des Stellplatzes nach § 546a BGB.
Setzt der Gast den Gebrauch des Stellplatzes nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Stellplatzzeit fort, so gilt der Einstellvertrag nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Der Gast ist vielmehr zur Räumung und Herausgabe des Stellplatzes an die WIRO verpflichtet.
Ab 16:00:01 Uhr behält sich die WIRO vor, den Parkplatz (zu Lasten des Gastes) kostenpflichtig räumen zu lassen.
Die Verjährung von vertraglichen Ansprüchen des Gastes aus dem Gastaufnahmevertrag beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast der Umstände, die den Anspruch begründen und der WIRO als Schuldnerin Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste und
beträgt ein Jahr.
Von der Verjährungsverkürzung nicht betroffen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der WIRO beruhen sowie Fälle sonstiger Schäden, die aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der WIRO beruhen. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11
Datenschutz
Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben und verarbeitet.
Jede betroffene Person hat die folgenden Datenschutzrechte nach der DSGVO und dem BDSG-neu:
beim Betrieb von Videoüberwachungsanlage nach Art. 13 DSGVO
Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
Recht zur Berichtigung unrichtiger Daten nach Art. 16 DSGVO
Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO
Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO
Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77
DSGVO i. V. m. § 19 BDSG-neu.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die WIRO Wohnen in Rostock Wohnungsgesellschaft mbH, Lange Straße 38, 18055 Rostock.
Den Ansprechpartner für den Datenschutz erreichen Sie postalisch unter der o. g. Adresse oder per E-Mail an Datenschutz@wiro.de.
Weitere Informationen zu unseren Datenschutzbestimmungen finden Sie im Internet unter www.wiro.de/datenschutzhinweise externer Link.
§ 12
Schlussbestimmungen, insbesondere Rechtswahl, Gerichtsstand, Hinweis zur
Verbraucherstreitbeilegung
Es findet ausschließlich deutsches Recht auf das vertragliche Verhältnis zwischen dem Gast und der WIRO Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Bei dDer Gast kann die WIRO nur an ihrem Sitz verklagen.
Die WIRO kann den Gast, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, an seinem Wohnsitz verklagen. Hat der Gast seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland oder sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, wird für Klagen gegen den Gast als Gerichtsstand der Sitz der WIRO vereinbart.
Ist der Gast Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gerichtsstand und Erfüllungsort Rostock. Dies gilt auch, falls der Gast keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Die Europäisch Union hat zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen eine Online Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) eingerichtet.
Die Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/externer Link
Die E-Mail-Adresse der WIRO lautet: info@WIRO.de
Allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 VSBG:
Die WIRO ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren Zweck, dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
Stand: Oktober 2025